Ratgeber Recht

Vorsicht vor Aufwandsentschädigung

picture-alliance/dpa zoom Der Begriff „Aufwandsentschädigung“ spielt bei der Vergütung des Vereinsvorstandes eine zentrale Rolle. Lesen sie hier, worauf es ankommt.

Von Stefan Wagner

Vorbemerkung

Seit der Einführung der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) 2007 und deren Erhöhung auf 720 Euro 2013 und der Änderung in § 27 Abs. 3 Satz 2 BGB zum 1.1.2015, wonach der Vorstand nach § 26 BGB sein Amt nur unentgeltlich ausführen soll (vorbehaltlich einer abweichenden Satzungsgrundlage, § 40 BGB), ist das Thema Vergütung des Vorstands des Vereins, aber auch anderer Organmitglieder des e.V. (z.B. „Präsidium“ und Aufsichtsrat) ein zentrales Thema in der Praxis.

Dabei ist immer wieder festzustellen, dass sich – aus welchen Gründen auch immer – Vereine und Verbände oftmals sehr schwer tun, sich klar zu einer Vergütung ihrer Vereinsführung zu bekennen und dies klar und rechtlich korrekt zu regeln. Dabei spielt der Begriff der Aufwandsentschädigung eine zentrale Rolle. Dass es dieser Begriff jedoch in sich hat, wird dabei oft verkannt.

Entscheidung des BGH

In seiner o.a. Entscheidung – die zwar zum Insolvenzrecht ergangen ist – musste sich der BGH mit dem Begriff und vor allem der Abgrenzung einer Aufwandsentschädigung auseinandersetzen und hat diesen auch für die vereinsrechtliche Praxis klar definiert.

Merke! Die Entscheidung ist daher für alle Vereine und Verbände von Bedeutung, die diesen Begriff in der Satzung, in Ordnungen oder in Verträgen verwenden und man kann anhand dieser Entscheidung ablesen, ob der Begriff im Sinne des BGH korrekt verwendet wird und die rechtlichen Auswirkungen – auch steuerrechtlicher Art – vom e.V. beachtet wurden.

Vorstand hat Anspruch auf Aufwendungsersatz

Vorangestellt werden sollte noch der Grundsatz, dass der ehrenamtlich tätige Vereinsvorstand (§ 26 BGB) nach § 27 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 670 BGB gegen den e.V. als Auftraggeber einen (gesetzlichen) Anspruch auf Erstattung der tatsächlich nachgewiesenen und entstandenen Aufwendungen hat. Dazu hat sich der BGH bereits in seinem Grundsatzurteil v. 14.12.1987 (Az.: II ZR 53/87) geäußert (sog. Apotheker-Urteil).

BGH-Grundsätze zum Begriff Aufwandsentschädigung

  • Eine Aufwandsentschädigung stellt kein Entgelt für eine Arbeitsleistung dar, sondern ist der Ersatz für tatsächliche entstandene Auslagen, für die der Empfänger der Zahlung bereits seine Gegenleistung aus seinem Vermögen erbracht hat oder noch muss;
  • Eine Aufwandsentschädigung deckt daher die entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB) ab, die nicht mit dem eigentlichen Entgelt für die Tätigkeit abgegolten werden;
  • Wichtig: wie eine Zahlung bezeichnet wird, darauf kommt es nicht an, sondern allein entscheidend ist, ob es nach der vertraglichen Vereinbarung der Zweck der Zahlung ist, den tatsächlichen Aufwand auszugleichen.
  • Kein Aufwand liegt danach vor, wenn die Tätigkeit der Person selbst vergütet werden soll.
  • Ein tatsächlicher Aufwand kann auch pauschal und unabhängig von einem konkreten Aufwand zum Zahlungszeitpunkt erfolgen.
  • Bei ehrenamtlicher Tätigkeit muss also stets geprüft werden, ob ein tatsächlich entstandener Aufwand abgegolten oder ein Verdienstausfall oder Zeitversäumnis im Hauptberuf ausgeglichen werden soll. Letzterer ersetzt das Arbeitskommen des Ehrenamtlichen.
  • Kritisch zu hinterfragen sind daher stets Zahlungen als Aufwandsentschädigung, wenn der Ehrenamtliche zusätzlich seine Aufwendungen (z.B. Reisekosten und Repräsentationsaufwendungen) gegenüber dem e.V. abrechnet.

Fazit für die Praxis

Es spricht daher nichts gegen die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an den Vorstand. Der e.V. sollte nur darauf achten, dass für den Fall, dass es sich um eine (versteckte) Vergütung handelt, für diese Zahlung eine Satzungsgrundlage zwingend ist (§§ 27 Abs. 3 Satz 2, 40 S. 1 BGB), da der e.V. sonst auch noch seine Gemeinnützigkeit riskiert. Zu beachten ist auch noch, dass die Leistung von Zahlungen ohne Satzungs- oder Rechtsgrundlage zu Rückforderungsansprüchen des e.V. führen und die handelnden Personen sich wegen Untreue (§ 266 StGB) strafbar machen können. 

Fundstelle: BGH, Beschluss v. 6.4.2017, Az.: IX ZB 40/16