Ratgeber Recht

Zwangsgeld bei nicht eingetragener Vorstandsänderung

picture-alliance/dpa zoom Nach § 67 Abs. 1 S. 1 BGB muss jede Änderung des Vorstands nach § 26 BGB vom Vorstand zur Eintragung beim zuständigen Registergericht angemeldet werden. Eine Frist sieht das Gesetz nicht vor. Nach § 78 Abs. 1 BGB kann das Amtsgericht die Mitglieder des Vorstands mittels Verhängung eines Zwangsgeldes zur Erfüllung dieser Eintragungspflicht anhalten.

Der Fall

Ein Verein wurde vom Vereinsregister zur Anmeldung einer Vorstandsänderung aufgefordert. Als diese nicht erfolgte, wurde Monate später gegenüber einem Vorstandsmitglied erstmals die Festsetzung eines Zwangsgelds angedroht und später in Höhe von 650 € festgesetzt. Dagegen legte das Vorstandsmitglied Beschwerde ein, die zurückgewiesen wurde. Das Amtsgericht drohte daraufhin erneut ein Zwangsgeld an und setzte dieses auch fest. Dagegen lege der Vorstand erneut Beschwerde ein, da die Anmeldung bzw. Eintragungsänderung zwischenzeitlich erfolgt sei, was auch zutreffend war.

Die Entscheidung

Das OLG gab der Beschwerde statt und hob die Zwangsgeldfestsetzung auf. Maßgeblich für das Gericht war, dass während des Verfahrens die Eintragung inzwischen erfolgt war, so dass in der Tat keine Grundlage mehr für die Zwangsgeldfestsetzung gegeben war.

Praxishinweis

Ein Vorstand sollte tunlichst darauf achten, dass Vorstandsänderungen und Änderungen der Vereinssatzung unverzüglich im Vereinsregister eingetragen werden. Insbesondere bei einer Satzungsänderung ist dies zwingend, da diese nach § 71 Abs. 1 BGB sowieso erst mit Eintragung in Kraft tritt. Für beide Sachverhalte fehlen jedoch gesetzliche Vorgaben für die Frist zur Eintragung. Wenn das Amtsgericht gegen den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder Zwangsgelder androhen oder festsetzen sollte, sollte das betroffene Vorstandsmitglied auf jeden Fall Rechtsmittel einlegen. Bei einer Androhung eines Zwangsgeldes ist dies der Einspruch nach § 390 Abs. 1 FamFG bzw. nach einer Festsetzung eines Zwangsgeldes die Beschwerde nach §§ 391, 58 Abs. 1 FamFG, jeweils binnen eines Monats ab Bekanntgabe der Entscheidung (§ 63 Abs. 1 FamFG).

Stefan Wagner

Fundstelle: OLG Düsseldorf, Beschluss v. 28.05.2019, Az.: 3 Wx 257/18