Ratgeber Recht

Ausgeschiedenes Vorstandsmitglied muss Administratorenrechte herausgeben

picture-alliance/dpa zoom Nach Ende der Amtszeit muss ein Vorstandsmitglied alles herausgeben, was es zur Ausübung seines Amtes erhalten oder daraus erlangt hat.

Fundstelle: Landgericht (LG) Frankfurt/M., Urteil v. 24.07.2020, Az.: 2-15 S 187/190

1. Kernaussage der Entscheidung

  • Nach Ende der Amtszeit muss ein Vorstandsmitglied nach § 667 BGB alles herausgeben, was es zur Ausübung seines Amtes erhalten oder daraus erlangt hat.
  • Dazu gehören auch die Administratorenrechte an einer Facebook-Seite, die das Vorstandsmitglied im Auftrag des Vereins für diesen erstellt hat.

2. Wie ist die Rechtslage?

Grundlage für die ehrenamtliche Vorstandstätigkeit in einem Verein sind die Regelungen des Auftragsrechts gemäß §§ 662 ff. BGB. Nach Ende der Amtszeit ist ein Vorstandsmitglied gemäß § 667 BGB verpflichtet, dem Verein als Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhalten hat und was er aus der Vorstandstätigkeit erlangt hat, herauszugeben.

Die Herausgabepflicht erstreckt sich nach der Rechtsprechung dabei auf jeden erlangten Vorteil, einschließlich solcher Gegenstände, die der Beauftragte selbst angefertigt oder erworben hat. Dazu gehören auch Onlinekonten, wie auch ein Facebook-Account, wenn diese in Ausübung des Amtes geschaffen worden sind. Nach Auffassung des LG spielt es dabei keine Rolle, wenn das Vorstandsmitglied die Facebook-Seite unter Nutzung seines privaten Accounts im Auftrag des Vereins erstellt hat.

Im Einzelfall kann es natürlich schwierig sein zu klären, ob es sich bei dem Internet- oder Social-Media-Auftritt tatsächlich um eine Vereinsseite und nicht um eine private Seite gehandelt hat.

Das Gericht bezog sich bei seiner Bewertung im konkreten Fall auf die Tatsache, dass es sich nach dem Verständnis der anderen Vorstandsmitglieder um eine reine Vereinsseite gehandelt hat. Dies ergab sich unter anderem aus den Protokollen der Vorstandssitzungen des Vereins.

3. Hinweis für die Vorstandsarbeit

Dieser eindrückliche Fall aus dem echten Vereinsleben zeigt einmal mehr, wie wichtig auch innerhalb des Vorstandes klare Vereinbarungen und Regelungen sind. Solange die Zusammenarbeit im Vorstand harmonisch verläuft, mag eine solche formale Betrachtung der Arbeitsweise des Vorstandes entbehrlich sein. Im Falle von Streitigkeiten und Auseinandersetzungen - vor allem mit ehemaligen Vorstandsmitgliedern - zeigt sich jedoch sehr schnell, wie wichtig solche Regelungen für den Verein sind.

Problematisch ist aber in der Praxis häufig die unklare Grenzziehung zwischen privaten Angelegenheiten und denen, die eindeutig der Vorstandstätigkeit im Verein zuzuordnen sind. Häufig anzutreffen ist in diesem Zusammenhang dabei die Problematik, dass viele Vorstandsmitglieder – zwangsläufig - für ihre Vorstandstätigkeit die Räume in der Privatwohnung und privates Eigentum etc. nutzen müssen.

Wenn auf dieser Grundlage jedoch Aufgaben für den Verein erfüllt werden und dadurch materielle oder immaterielle „Produkte“ für den Verein entstehen, sind diese rechtlich dem Verein zuzuordnen und werden vom Herausgabeanspruch des § 667 BGB umfasst.