Ratgeber Recht
Gemeinnützigkeit: Streitpunkt „Steuer-Mustersatzung“
zoom Steuerbegünstigte Vereine müssen die Formulierungen der sogenannten „Steuer-Mustersatzung“ zu § 60 AO nicht wortwörtlich übernehmen.
Fundstelle: Finanzgericht (FG) Hessen, Urteil v. 27.11.2020, Az.: 4 K 619/18
1. Kernaussage der Entscheidung
Steuerbegünstigte Vereine müssen die Formulierungen der sogenannten „Steuer-Mustersatzung“ zu § 60 AO nicht wortwörtlich übernehmen. Entscheidend ist, dass der Zweck des Vereins und die Art seiner Verwirklichung durch die Auslegung der Satzung klar erkennbar sind.
2. Um was geht es in diesem Fall?
In diesem Fall hatte ein Verein in seiner Satzung den Zweck des Vereins nach Auffassung des Finanzamtes und des Finanzgerichts unklar beschrieben, so dass nicht eindeutig erkennbar war, welchen Zweck der Verein eigentlich verfolgen will, insbesondere welcher der gemeinnützigen Zwecke nach § 52 Abs. 2 AO verwirklicht werden soll. Der Verein stellte einen Antrag auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit und auf Erteilung eines sogenannten Feststellungsbescheids gemäß § 60a AO. Dies wurde ihm verwehrt.
3. Wie ist die Rechtslage?
Nach dem Grundsatz der formellen Satzungsmäßigkeit nach § 60 AO muss der Satzungszweck und die Art der Verwirklichung in der Satzung so genau bestimmt sein, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuervergünstigung gegeben sind. Dabei muss die Satzung insbesondere die Formulierungen der Anlage 1 (= „Steuer-Mustersatzung“) enthalten. Nach Ziff. 2 AEAO zu § 60 AO muss die Satzung des Vereins dazu die in der Mustersatzung bezeichneten Festlegungen enthalten, soweit sie für den Verein im Einzelfall einschlägig sind. Derselbe Aufbau und dieselbe Reihenfolge der Bestimmungen wie in der Mustersatzung werden dagegen nicht verlangt.
4. Hinweis für die Vorstandsarbeit
Auch wenn einzelne Finanzgerichte und die Finanzverwaltung zum Teil unterschiedliche Auffassungen vertreten, ob und inwieweit die Formulierungen der Steuer-Mustersatzung im Detail Eingang in die Satzung eines Vereins finden müssen, kann für die Praxis bis zum Vorliegen einer endgültigen Entscheidung des Bundesfinanzhofs nur empfohlen werden, die Formulierungen in der Tat wortwörtlich zu übernehmen, um unnötige Diskussionen mit dem Finanzamt in dieser Frage zu vermeiden. Insbesondere muss die Satzung klar regeln, ob der Verein gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen will. Generell empfiehlt es sich daher, nur in begründeten Ausnahmefällen vom Wortlaut der Mustersatzung abzuweichen.