Ratgeber Recht
Kann die Vorstandszusammensetzung geändert werden?
zoom Wie kann ein Verein seinen Vorstand verkleinern? Was muss er beachten und wie geht er vor?
Von Stefan Wagner
Frage
Vor zwei Jahren haben wir im Rahmen einer Satzungsänderung den Kassenwart in den § 26-er-Vorstand „gehoben“. Vorher gehörte er nur zum erweiterten Vorstand. Wir planen für dieses Jahr, den dreiköpfigen § 26-er-Vorstand wieder auf zwei Mitglieder zu verkleinern. Künftig soll es nur noch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden geben. Der 2. Vorsitzende soll gleichzeitig die Funktion des Kassenwartes innehaben. Gibt es hier Probleme? Sofern dies unproblematisch ist, können wir für die diesjährige Mitgliederversammlung eine Satzungsänderung beschließen und dann schon Neuwahlen für den verkleinerten Vorstand durchführen oder müssen wir bis zur Eintragung des Vereinsregister nochmal alle drei Posten besetzen und der zweite Vorsitzende legt dann sein Amt nieder?
Antwort
1. Grundsätzlich gibt es keine rechtlichen Bedenken, die geplante Satzungsänderung zur Verkleinerung des Vorstands nach § 26 BGB vorzunehmen. Dies setzt allerdings voraus, dass dann der Vorstand aufgrund der personellen Veränderungen auch in der Lage ist, die Aufgaben der Geschäftsführung vollumfänglich abzudecken. Allerdings muss darauf geachtet werden, dass, wenn der Vorstand nach § 26 BGB nur noch aus zwei Personen besteht, dies voraussetzt, dass die Vorstandsmitglieder einzeln vertretungsbefugt sind, was heute eigentlich nicht mehr üblich ist (Compliance-Grundsätze). Rechtlich ist dies aber zulässig. Da die Satzung momentan keine Vertretungsregelung trifft, müssten stets beide Vorstandsmitglieder gemeinsam handeln, was praktisch nicht gehen dürfte (z. B. Urlaub). Also bitte aufnehmen: „Die Vorstandsmitglieder sind einzeln vertretungsbefugt“.
2. Zur Anwendung der neuen Regelung in der Mitgliederversammlung: Es muss ein sogenannter Vorratsbeschluss angekündigt werden. Das heißt, in der Tagesordnung muss klar zum Ausdruck kommen, dass die geänderte Vorstandsregelung bereits in der folgenden Wahl zur Anwendung kommt und nur noch zwei Mitglieder nach § 26 BGB gewählt werden und es muss vorsorglich überlegt werden, ob für den Fall, dass die Satzungsänderung nicht durchgehen sollte, ein Hilfsantrag gestellt werden soll:
- TOP x: Antrag auf Beschlussfassung über Änderung von § xx der Satzung (Anlage x)
- TOP x: Neuwahl des Vorstands auf der Grundlage der unter TOP xx beschlossenen Satzungsänderung (Vorratsbeschluss)
- TOP 10: Hilfsantrag: Wahl des Vorstands nach der Satzung in der bestehenden Fassung v. ……
- Der Hilfsantrag kann dann zurückgezogen werden, wenn die Satzungsänderung vorher durchgegangen ist. Wenn nicht, greift der Hilfsantrag, damit dann wenigstens der Vorstand nach der alten Regelung der Satzung gewählt werden kann.