Ratgeber Recht

Kann ein Mitglied gegen den Vorstand wegen fehlerhafter Geschäftsführung klagen?

picture-alliance/dpa zoom Wer ist im Verein wofür zuständig? Wer kontrolliert die Geschäftsführung des Vorstands und wer kann Ansprüche geltend machen? Dies sind zentrale Kernfragen des Vereinsrechts, die immer wieder Anlass zu Streitigkeiten geben, vor allem dann, wenn die Satzung keine klaren Regelungen enthält.

Nach den Regelungen des BGB-Vereinsrechts obliegt die Überwachung und Kontrolle der Geschäftsführung des Vorstands (§ 26 BGB) allein der Mitgliederversammlung, die ihre Entscheidungen nur durch Mehrheitsbeschluss fassen kann (§ 32 Abs. 1 S. 1 BGB).

Die Entscheidung

Es ging um den Fall eines Hundezüchtervereins. Ein Mitglied klagte gegen den Verein auf nachträgliche Untersuchung eines Hundes auf dessen Zuchttauglichkeit, die der Vorstand im Rahmen seiner satzungsmäßigen Zuständigkeit zuvor abgelehnt hatte. Das Gericht entschied, dass die Zuständigkeit für die Einhaltung der ordnungsgemäßen Geschäftsführung durch den Vorstand grundsätzlich bei der Mitgliederversammlung liegt. Ein einzelnes Mitglied kann Ansprüche hier nur in Sonderfällen gerichtlich geltend machen.

Begründung

Das Gericht wies die Klage als unzulässig ab, da das Mitglied gegen den Verein nicht prozessführungsbefugt war. Die Entscheidung, ob ein Anspruch gegen den Vorstand eines Vereins durchgesetzt werden soll, liegt grundsätzlich bei der Mitgliederversammlung, so das Landgericht. Ein Klagerecht eines einzelnen Mitglieds des Vereins besteht nur im Ausnahmefall. Anderenfalls würde der auf Mehrheitsentscheidungen angelegte Verein handlungsunfähig. Nur in bestimmten Ausnahmefällen kann ein einzelnes Mitglied Ansprüche gegen den Verein persönlich geltend machen, was im vorliegenden Fall nicht der Fall war. Die Verhängung einer Zuchtsperre für einen einzelnen Hund fiel laut Satzung ausdrücklich in die Zuständigkeit des Vorstands.

Stefan Wagner

Fundstelle: LG Köln, Urteil v. 10.7.2019, Az.: 28 O 438/18