Ratgeber Recht

Kann sich ein Verein von den Rundfunkgebühren befreien lassen?

picture-alliance/dpa zoom Vereine können nur dann die Befreiung von den Rundfunkgebühren in Anspruch nehmen, wenn sie als gemeinnützig anerkannt sind.

Fundstelle: Verwaltungsgericht Aachen (VG), Urteil v. 02.06.2020, Az.: 8 K 2249/18

1. Kernaussage der Entscheidung

Vereine können nur dann die Befreiung von den Rundfunkgebühren in Anspruch nehmen, wenn sie als gemeinnützig anerkannt sind.

2. Die Rechtslage

Dies folgt aus der eindeutigen Regelung in § 5 Abs. 3 S. 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV), wonach die Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordung der zuständigen Landesrundfunkanstalt auf Verlangen nachzuweisen ist. Im nicht privaten Bereich ist für jede Betriebsstätte von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten (§ 5 Abs.1 S.1 RBStV). Die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrags bemisst sich nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten und staffelt sich nach Satz 2 nach der Anzahl der Beschäftigten.

3. Beitragsberechnung bei gemeinnützigen Vereinen

Für jede Betriebsstätte eines eingetragenen gemeinnützigen Vereins reduziert sich dieser Beitrag auf höchstens ein Drittel (§ 5 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Abgegolten ist damit auch die Beitragspflicht für auf die Einrichtung oder deren Rechtsträger zugelassene Kraftfahrzeuge, wenn sie ausschließlich für Zweck der Einrichtung genutzt werden (Satz 2).