Ratgeber Recht
Mitgliederversammlung: Gibt es Vorgaben für die Einladungsfrist?
zoom Die Frist zur Einladung der Mitgliederversammlung muss angemessen und unter Berücksichtigung der Umstände im Verein und seiner Mitglieder zumutbar und akzeptabel sein.
Fundstelle: OLG Hamm (OLG), Beschluss v. 20.11.2019; Az.: 27 W 76/19
1. Kernaussagen der Entscheidung
- Die Frist zur Einladung der Mitgliederversammlung muss angemessen und unter Berücksichtigung der Umstände im Verein und seiner Mitglieder zumutbar und akzeptabel sein.
- OLG: mindestens eine Woche für einen reinen Geselligkeitsverein mit ortsansässigen Mitgliedern.
- Für Beschlüsse, die eine intensivere Vorbereitung der Mitglieder erfordern, ist eine längere Ladungsfrist erforderlich.
- In der Regel sollte eine Ladungsfrist nicht kürzer als 14 Tage sein, bei überregionalen Vereinen und Verbänden mindestens vier Wochen.
2. Rechtslage
Interessant ist, dass das BGB-Vereinsrecht keine gesetzliche Vorgabe für die Einberufungsfrist enthält und dies der Vereinssatzung überlässt. Im Gegensatz zur Form der Einberufung, die nach § 58 Nr. 4 BGB konkret in der Satzung geregelt sein muss.
3. Grundsätze für die Festlegung der Einberufungsfrist
Der Verein muss die Einberufungsfrist in der Satzung so regeln, dass es jedem Mitglied möglich ist, sich auf die Versammlung vorzubereiten und an ihr teilzunehmen. Welche Ladungsfrist dabei angemessen ist, lässt sich allgemein nicht sagen.
Ein wesentlicher Gesichtspunkt ist, ob die Mitglieder alle am Ort wohnen oder ob sie von weit her anreisen müssen, was vor allem für größere Vereine und Verbände wichtig ist.
Auch die Struktur der Mitglieder ist von Bedeutung: wenn die überwiegende Anzahl der Mitglieder berufstätig und in der Regel damit stark belastet ist, muss der Verein beachten, dass Terminschwierigkeiten vorprogrammiert sind. So ist vor diesem Hintergrund auch bei kleineren Vereinen am Ort eine Ladungsfrist von einer Woche nicht denkbar.