Ratgeber Recht

Rückforderung von Fördermitteln

picture-alliance/dpa zoom Manipulierte Angaben bei der Beantragung von Fördermitteln können zur Rückforderung des kompletten Betrages führen. Lesen Sie dazu diesen Fall.

Von Stefan Wagner

Der Fall

Ein gemeinnütziger Verein führte über mehrere Jahre Sommer-Zeltlager für Jugendliche durch und beantragte dafür Fördermittel des Landesjugendamts und des örtliches Jugendamts. Insgesamt ging es um ca. 10.000 Euro. Im Nachgang stellte sich bei einer Prüfung des letzten Antrags heraus, dass der Vorstand absichtlich die vorgelegten Teilnehmerlisten manipuliert hatte, um den vollen Förderbetrag beantragen zu können. So standen Teilnehmer auf der Teilnehmerliste, die überhaupt nicht oder nicht für die gesamte Dauer der Maßnahme teilgenommen hatten. Die Behörde hob daraufhin die Bewilligungsbescheide insgesamt auf und forderte die Zuwendungen insgesamt für alle Jahre zurück. Dagegen klagte der Verein erfolglos.

2. Das Urteil

Der Rückforderungsbescheid war insgesamt rechtmäßig und verletzte den Verein nicht in seinen Rechten. Die Voraussetzungen für die Rücknahme der Zuwendungsbescheide gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG lagen vor, da die Zuwendungsbescheide rechtswidrig waren. Der Verein hatte eingeräumt, falsche Angaben für die Förderung gemacht zu haben, so dass die Förderung falsch berechnet wurde. Das Gericht sah daher auch keinen Raum, die Bescheide in einen rechtmäßigen und einen rechtswidrigen Teil aufzuteilen, da das betrügerische Vorgehen des Vorsitzenden des Vereins einen eklatanten Verstoß gegen den Vertrauensgrundsatz der maßgeblichen Förderrichtlinie darstellte. Auch konnte der Verein im Nachhinein keine begründenden und nachvollziehbaren Unterlagen über die jeweiligen Maßnahmen, die Teilnehmeranzahl und die Dauer der Maßnahme, sowie keine einschlägigen Belege für die sonstigen Abrechnungen vorlegen.

Fundstelle: Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil v. 17.12.2015, Az.: 3 K 319/13 1.