Ratgeber Recht
Unklare Satzungsregelung nicht eintragungsfähig
zoom Eine Satzungsregelung, deren Inhalt sich nicht eindeutig ermitteln lässt, ist nicht eintragungsfähig.
Der Fall
Im Verfahren ging es um folgende Satzungsregelung: „Die Mitglieder des Vorstands verstehen ihr Amt als Ehrenamt. Den Mitgliedern des Vorstandes kann, soweit es der Umfang der Geschäftstätigkeit erfordert, eine angemessene Vergütung gezahlt werden“. Diese Regelung hielt das Gericht für nicht genehmigungsfähig, denn der Inhalt ließ sich auch durch Auslegung nicht eindeutig ermitteln.
Die Entscheidung
Maßgeblich war für das Gericht die Auslegung des Begriffs „ehrenamtliche Tätigkeit“. Danach kann bei einer ehrenamtlichen Vorstandstätigkeit lediglich Aufwendungsersatz nach § 670 BGB (= Aufwandsentschädigung) gezahlt werden. Diese Begriffe sind jedoch kein Synonym für den Begriff „Vergütung“, weil es sich hier nicht um den Gegenwert einer Dienst- bzw. Arbeitsleistung handelt. Sollen die Vorstandsmitglieder eine Vergütung auf der Grundlage einer entsprechenden Ermächtigung durch Satzungsregelung in Verbindung mit einem Anstellungsvertrag erhalten, handelt es sich nicht mehr um eine ehrenamtliche Tätigkeit.
Praxistest
Regelungen in einer Vereinssatzung müssen so formuliert sein, dass ein fremder Dritter, der nichts mit dem Verein zu tun hat, die Regelung nachvollziehen kann. Hilfreich ist hier häufig ein „Laien-Test“. Wenn ein außenstehender Dritter versteht, was mit einer Satzungsregelung gemeint ist, spricht dies für die Klarheit und Eindeutigkeit der Regelung. So ist es durchaus zulässig, dass der Vereinsvorstand eine Vergütung für seine Tätigkeit erhalten kann, die auch höher als die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG sein kann (derzeit 720 Euro pro Jahr). Dies ist auch in gemeinnützigen Vereinen möglich und zulässig. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass die Satzung nicht entgegen stehen darf. So sollte beachtet werden, dass die Verwendung des Begriffes „Ehrenamtspauschale“ oder die Verwendung einer konkreten Summe zum Beispiel „720 Euro“ den rechtlichen Handlungsspielraum einschränkt.
Stefan Wagner
Fundstelle: OVG Schleswig-Holstein, Urteil v. 21.03.2019, Az.: 3 LB 1/17