Ratgeber Recht
Vereinsausschluss: Satzung muss Gründe und Verfahren regeln
zoom Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein ist die schwerwiegendste Sanktion im Vereinsrecht. Aus diesem Grund muss ein Verein darauf achten, dass die Gründe und das Verfahren eines solchen Ausschlussverfahrens in der Satzung umfassend geregelt sind.
Ausschlussgründe
Die Gründe, wann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden kann, sind grundsätzlich in der Satzung zu regeln. Dabei sind zu unterscheiden:
- konkrete – leicht feststellbare – Gründe (z.B. Nichtzahlung von Beiträgen), die automatisch zu einem unmittelbaren Ausschluss führen und
- abstrakte Gründe (z.B. „vereinsschädigendes Verhalten“).
Beim Vorliegen eines abstrakten Grundes ist die Durchführung eines Vereinsausschlussverfahrens nach der Satzung erforderlich, in dem auch das betroffenen Mitglied angehört werden muss.
Merke! Entscheidungen des Vereins über den Ausschluss eines Mitglieds sind durch die staatliche Gerichtsbarkeit nur eingeschränkt überprüfbar. Dabei wird insbesondere geprüft, ob das satzungsmäßige Verfahren eingehalten und der Ausschluss eine Grundlage in der Satzung hat.
Ausschluss aus wichtigem Grund
Enthält die Satzung keine Regelung, ist der Ausschluss nur aus wichtigem Grund möglich (§ 314 Abs. 1 BGB). Dies setzt voraus, dass das Mitglied das Vereinsleben so sehr stört, sodass dem Verein die Fortsetzung der Mitgliedschaft nicht mehr zugemutet werden kann. Wichtig: Der Ausschluss aus wichtigem Grund unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung (im Gegensatz zu oben).
Stefan Wagner
Fundstelle: Amtsgericht Hannover, Urteil v. 14.02.2019, Az.: 554 C 1620/18