Viele dieser Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen sind bereits durch die Beschränkungen des öffentlichen Lebens im Frühjahr wirtschaftlich angeschlagen und waren gerade dabei, sich zu erholen. Um diese besonders betroffenen Unternehmen zu unterstützen, stellt der Bund eine zielgerichtete außerordentliche Wirtschaftshilfe – die „Novemberhilfe“ – bereit.
Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließung in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt. Sie wird als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt. Antragsberechtigt sind auch gemeinnützige Vereine. Wichtig ist, dass das Unternehmen oder die Einrichtung am Markt tätig ist und Umsätze erwirtschaftet. Die Antragsstellung erfolgt elektronisch durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwälte über die Überbrückungshilfe-Plattform.
Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) vertritt die Auffassung, dass die Gesamtheit der 90.000 Sportvereine in Deutschland für die „Novemberhilfe“ antragsberechtigt ist. Die Untersagung des Sportbetriebs im Amateur- und Freizeitbereich stelle auch im Falle von einzelnen landesspezifischen Ausnahmen (z.B. für den Individualsport) eine so klare Beeinträchtigung der Vereinsaktivitäten dar, dass hier die Inanspruchnahme von Bundeshilfen unbedingt notwendig sei.
Viele Vereine betrieben zur Unterstützung und Subventionierung des ideellen Bereichs auch unternehmerische Tätigkeiten. Hier gebe es inzwischen massive pandemiebedingte Schäden, die sich auch negativ auf den ideellen Bereich auswirken. Ausgewählte Beispiele hierfür sind auf Vereinsebene der Betrieb von Fitnessstudios und bei Landessportbünden sowie Spitzen- und Landesfachverbänden der Betrieb von Sportschulen oder Beherbergungsbetrieben. Diese seien nun zwangsweise wieder geschlossen und könnten keinen Beitrag zur Quersubventionierung leisten. Für den Zugang zu den Bundeshilfen sei es daher elementar, dass rechtlich unselbstständige Einrichtungen innerhalb eines Vereins einen Förderantrag stellen können, ohne dass die Umsätze aus dem ideellen Betrieb angerechnet werden. In Anlehnung an die im August erfolgten Nachbesserungen der Überbrückungshilfe solle dieser Aspekt explizit und von Anfang an in die neuen Richtlinien aufgenommen werden.
Elementar wichtig, so der DOSB, sei auch die Berücksichtigung von Übungsleiterinnen und Übungsleitern, Trainerinnen und Trainern, die als Soloselbstständige tätig sind, und ihren Beruf – zumindest temporär - nicht ausüben dürfen. Besondere Berücksichtigung benötige der ärztlich verordnete Rehabilitationssport für Menschen mit oder mit drohender Behinderung sowie chronischer Erkrankung auf Grundlage des §64 SGB IX. Da der Rehabilitationssport im Wesentlichen durch die Teilnehmenden finanziert wird und eine verpflichtende Vereinsmitgliedschaft ausgeschlossen ist, träfe die Einstellung der Maßnahme die Vereine besonders schwer.
Der Sport, so der DOSB abschließend, benötige eine einfache und unbürokratische Antragsstellung mit Fristen, die auch für Vereine mit ihren häufig ehrenamtlichen Funktionsträgern realisierbar sind. So wäre die Möglichkeit zur direkten Antragsstellung – analog zur Regelung für Soloselbstständige – für Vereine bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 EUR sehr hilfreich. Dies ist bislang nicht möglich.
Bitte beachten!
Die Novemberhilfe ist leider noch nicht passgenau für die Bedürfnisse des Sports und der Vereine. Im organisierten Sport und gemeinsam mit der Politik wird versucht, hier noch weiteren Einfluss auf die praxistaugliche Ausgestaltung zu nehmen. Wir werden dies weiter begleiten und verfolgen.
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Bundesfinanzministerium: FAQ zur Novemberhilfe