Der Begriff "Webinar" ist seit dem 2. Juli 2003 unter der Registernummer 303160438 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als Wortmarke eingetragen. Nach einer 2013 erfolgten Verlängerung gilt der Markenschutz aktuell bis zum 31. März 2023. Der Schutz umfasst insbesondere auch die für den Sport wichtigste Warenklasse 41 ("sportliche Aktivitäten").
Wer diese Bezeichnung dennoch "im geschäftlichen Verkehr" verwendet, setze sich der Gefahr aus, vom Markeninhaber aus Kuala Lumpur, dessen Interessen eine Rechtsanwaltskanzlei aus Wiesbaden vertritt, kostenpflichtig abgemahnt zu werden, erläutert DOSB-Justiziar Hermann Latz.
Der DOSB empfiehlt daher, bis zur möglichen Löschung der Marke keine "Webinare" anzukündigen und durchzuführen. Alternative Bezeichnungen sind z.B. "Online-Seminar" oder "Internet-Seminar". Wer sich zu einem externen "Webinar" anmeldet und daran teilnimmt, habe allerdings nichts zu befürchten, so der DOSB.
Hintergrund zur Rechtslage
Das Risiko, im Rahmen der Bildungsangebote des DOSB eine Abmahnung zu erhalten, schätzt der DOSB als gering ein. Mehrere Markenrechtler hätten bereits erhebliche Zweifel an der Durchsetzbarkeit von Abmahnungen und Schadensersatzansprüchen wegen nicht lizensierter "Webinar"-Angebote geäußert, sagt Justiziar Hermann Latz. Der Begriff werde von Sportverbänden zumeist lediglich zur Beschreibung des Charakters der Veranstaltung und nicht markenmäßig verwendet. Zudem gingen einige Juristen davon aus, dass die Marke "löschungsreif" sei, weil der Begriff "Webinar" bereits vor dem Ausbruch der Pandemie (aber jetzt erst recht) in den allgemeinen Sprachgebrauch übergegangen und nicht mehr schutzfähig sei; dann spreche man von einer "verkehrsüblichen Gattungsbezeichnung". Ein Löschungsantrag ist im Register des DPMA allerdings bisher nicht eingetragen. "Bis darüber rechtskräftig entschieden wäre, würde einige Zeit vergehen", so Latz. Dass der Begriff "Webinar" inzwischen bereits in den "Duden" aufgenommen wurde (wo er als "Onlinekurs" beschrieben wird), sei zwar ein Indiz für den Übergang in den allgemeinen Sprachgebrauch, aber für einen Löschungsantrag alleine noch nicht ausreichend.
(Quelle: DOSB)