Neben wichtigen Regelungen zum Mieterschutz wurden auch für Vereine wichtige Regelungen im Zivil- und Insolvenzrecht beschlossen, die in der schwierigen Lage für Erleichterungen sorgen sollen.
Insolvenzrecht
Im Insolvenzrecht wird durch Artikel 1 § 1 des Gesetzes die Insolvenzantragspflicht für Vereine nach § 42 Abs. 2 BGB bis zum 30. September 2020 ausgesetzt, soweit die Insolvenzreife auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht und die Aussicht besteht, dass bestehende Zahlungsunfähigkeit beseitigt werden kann. Falls der Verein als Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig war, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.
Vereinsrecht
Neben Erleichterungen für andere juristische Personen wurde auch für Vereine die Durchführung von Mitgliederversammlungen und sog. Umlaufverfahren im aktuellen Jahr erleichtert. Damit wurde auf die vielerorts bestehenden Versammlungsbeschränkungen bzw. -verbote reagiert, die eine satzungsgemäße Mitgliederversammlung verhindern.
Dem Vorstand wird ermöglicht, Vereinsmitgliedern die Gelegenheit zu geben, Mitgliederrechte „im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.“ (Artikel 2 § 5 Abs. 2 COVInsAG). Während bei den Neuregelungen für Genossenschaften direkt auf Video- und Telefonkonferenzen Bezug genommen wurde, steht im Gesetzestext oder seiner Begründung keine Erklärung, was unter „elektronische Kommunikation“ verstanden werden soll. Es ist aber wohl davon auszugehen, dass sowohl telefonische als auch audio-visuelle Beteiligung ermöglicht wird.
Abweichend von der bisher notwendigen Zustimmung aller Vereinsmitglieder zur Durchführung einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ohne Satzungsregelung ist es in diesem Jahr nur erforderlich, dass innerhalb der zu setzenden Abstimmungsfrist mindestens die Hälfte aller Mitglieder „ihre Stimmen in Textform abgegeben haben.“ (Artikel 2 § 5 Abs. 3 COVInsAG). Für die Fassung des Beschlusses ist davon natürlich die notwendige Mehrheit zu erzielen. Schließlich wurde geregelt, dass Vorstandsmitglieder, deren Bestellung in diesem Jahr abläuft, im Amt bleiben, bis sie abberufen werden oder ein Nachfolger gewählt wird. Diese Regelung galt bisher nur für den Fall, dass sie in der Satzung geregelt war.
Miet- und Pachtrecht
Darüber hinaus wurde geregelt, dass Miet- und Pachtverhältnisse über Grundstücke und Räume, die im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit nicht bedient werden, nicht gekündigt werden können, wenn die „Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht.“ und kein anderer Kündigungsgrund besteht (Artikel 5 zu Artikel 240 § 2 COVInsAG). Dr. Hendrik Pusch
Link
Der LSB informiert: FAQ zu Corona