Für den Bereich des Sports ergeben sich aus der neuen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung nur für den Bereich von Sportveranstaltungen mit mehr als 1.000 Besuchern Neuerungen. Diese dürfen ab 1. September 2020 stattfinden, wenn eine datenschutzkonforme und -sparsame Erhebung der Kontaktdaten von den Besuchern nach den Vorschriften der Verordnung möglich ist und die zuständige Behörde ein auf die Veranstaltungsart bezogenes Hygienekonzept genehmigt hat.
Diese Gestattung gilt, solange nicht innerhalb von sieben Tagen vor Veranstaltungsbeginn mehr als 20 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner am Veranstaltungsort (Kreisfreie Stadt oder Landkreis) aufgetreten sind. In Nr. 11 der Allgemeinverfügung zur Anordnung von Hygieneauflagen wurden zusätzliche Vorgaben für die Erstellung von Hygienekonzepten für Sportwettkämpfe mit mehr als 1.000 Besuchern als Publikum festgelegt. Die Veranstalter haben hier individuelle Hygienekonzepte zu erstellen, die abhängig davon, ob es sich um eine Veranstaltung in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel handelt, unter anderem Vorgaben zur Besucherobergrenze, zur personalisierten Ticketvergabe und zur Platzbelegung enthalten müssen. Für den sonstigen Sportbetrieb sieht die Allgemeinverfügung Hygiene keine weiteren Neuerungen vor.
Weitere Informationen und Details sind in der neuen Allgemeinverfügung zur Anordnung von Hygieneauflagen sowie der Corona-Schutz-Verordnung nachzulesen. Oft gestellte Fragen rund um den organisierten Sport in Zeiten der Corona-Pandemie beantworten wir in unseren laufend aktualisierten FAQs.