Nachdem die dazu notwendigen Rahmenbedingungen in Zusammenarbeit mit dem Sächsischen Staatsministerium des Innern geschaffen wurden, gab es eine Verlängerung der entsprechenden Richtlinie bis zum 30.04.2022.

Eine Antragstellung durch die Vereine ist damit bis zum 22.04.2022 möglich. Auch Vereine, die in den letzten beiden Jahren bereits gefördert wurden, können im Kalenderjahr 2022 erneut einen Antrag stellen, sofern die Existenzbedrohung und die weiteren Antragsvoraussetzungen wieder vorliegen.

Alle wichtigen Infos zu den Förderbedingungen und die Dokumente zur Antragstellung und Abrechnung finden Sie in den Soforthilfe FAQ auf unserer Webseite.